Hallo Herr Bogenschütz,
zur Finanzierung besteht die Möglichkeit der Rechnungsstellung mit der Kommune. Eine andere Möglichkeit besteht auch über die KVBW (
https://www.kvb.de/service/partner/coronatest-abrechnung-fuer-nichtmitglieder/) hier sollten Sie aber Kontakt mit Ihrem Kreisverband aufnehmen.
Bezugnehmend auf die Umsatzsteuer-Freizgrenzen kann ich Ihnen fogenden Infos geben:
Steuerfragen/pflicht eines einzelnen Vereins/OV dürfen wir nicht abschließend beantworten, dies darf nur ein Steuerberater.
Denn jedes Steuerobjekt kann in der Versteuerung am Ende aus verschiedenen Gründen abweichen.
Allgemeine Informationen dürfen wir aber geben.
A. Für einen Ortsverein gibt es die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht in Anspruch zu nehmen.
d.h. eine Umsatzsteuerpflicht im Folgejahr setzt ein, sobald ihr Umsatz aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Jahr 22.000,-- Euro überschreitet.
( ab dem 1.1.2020; bis zum 31.12.2019: 17.500 EUR)
ebenso ergibt sich eine Steuerpflicht im laufenden Jahr, wenn die Umsatzgrenze von 50.000,-- Euro überschritten wird.
Berechnet wird der Gesamtumsatz im Sinne der Kleinunternehmerregelung wie folgt:
Alle innerhalb einen Jahres erzielten Umsätze (incl. Eigenverbrauch, incl. MwSt).
Abzüglich der Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen.
Abzüglich der steuerfreien Umsätze.
Das Ergebnis ist die Berechnungsbasis für die Einstufung als Kleinunternehmer oder als Normalunternehmer.
Wobei die Bezeichnung Kleinunternehmer irreführend ist, z.B. ein selbstständiger Arzt kann Millionenumsätze machen, wenn er für
Steuerpflichtige Nebentätigkeiten wie z.B. die Erstellung eines Gutachtens unter den 22.000,-- Euro bleibt, gilt er umsatzsteuerlich als
Kleinunternehmer, und muß nicht zur Umsatzsteuer optionieren.
B. Übersteigt der Umsatzsteuerpflichtige Umsatz diese Grenzen ist der Ortsverein verpflichtet die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
C. Hinweise zur Umsatzversteuerung aus der Mitwirkung in Testzentren erhalten Sie in der Anlage.
Bei Unsicherheiten raten wir aber dringend dazu einen Steuerprüfer/Wirtschaftsprüfer zu kontaktieren bzw. zu beauftragen.
mit freundlichen Grüßen
Nabila Munz
Stv. Abteilungsleiterin
Bereitschaften, Zivil- und Katastrophenschutz,
Einsatzlogistik, Logistikzentrum
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